Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Technischen Büros - Ingenieurbüros Österreichs / Stand 20.11.2006
1.) Geltung der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen Büro -
Ingenieurbüro. b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere
auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Technischen
Büro - Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und
bestätigt werden. c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG
abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Gesetzes
den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.1
2.) Angebote,
Nebenabreden
a) Die Angebote des
Technischen Büros - Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben
ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten
einschließlich des Honorars. b) Enthält eine Auftragsbestätigung des
Technischen Büros - Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so
gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich schriftlich widerspricht. c) Vereinbarungen bedürfen
grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang
der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. b) Änderungen und Ergänzungen des
Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Technische
Büro - Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden
Vertragsverhältnisses zu werden. c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro
verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten
Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit. d) Das Technische Büro -
Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers
Aufträge erteilen. Das Technische Büro- Ingenieurbüro ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu
verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser
Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen. e)
Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung
andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im
Namen und für Rechnung des Technischen Büros – Ingenieurbüros Aufträge
erteilen. Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet
den Auftraggeber schriftlich zu verständigen, wenn es beabsichtigt,
Aufträge durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und dem
Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an
den Subplaner binnen einer Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat
das Technische Büro - Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4.) Gewährleistung und
Schadenersatz
a)
Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die
ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe
der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. b) Ansprüche auf
Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf
Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro -
Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein
Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist
betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann
innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. c) Das Technische
Büro - Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann
zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5.) Rücktritt vom
Vertrag
a) Ein Rücktritt vom
Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. b) Bei Verzug des
Technischen Büros - Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt
des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich;
die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. c) Bei Verzug
des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten
Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das
Technische Büro - Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich
behindert, ist das Technische Büro - Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt
berechtigt. d) Ist das Technische Büro - Ingenieurbüro zum
Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das
gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des
Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Technischen Büro -
Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar,
Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare
sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt. b) In den
angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht
enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen. c) Die
Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch
immer, ist unzulässig. d) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die
vom Fachverband Technische Büros – Ingenieurbüros herausgegebenen
Unverbindlichen Kalkulationsempfehlungen Vertragsinhalt.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle
Büroleistungen ist der Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Technische Büro
- Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten
Informationen verpflichtet. b) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist
auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und
solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes
Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Technische Büro -
Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder
teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, soferne vertraglich nichts
anderes vereinbart ist.
9.) Schutz von Plänen
a) Das Technische Büro
- Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm
erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische
Unterlagen) vor. b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung,
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung,
Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit
ausdrücklicher Zustimmung des Technischen Büros - Ingenieurbüros
zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei
Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich
festgelegten Zwecke verwendet werden. c) Das Technische Büro -
Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen
(Firma, Geschäftsbezeichnung) des Technischen Büros - Ingenieurbüros
anzugeben. d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum
Schutz der Unterlagen hat das Technische Büro - Ingenieurbüro Anspruch
auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der
unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber
hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale
unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass
der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Technischen Büros -
Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Rechtswahl,
Gerichtsstand
a) Für Verträge
zwischen Auftraggeber und Technischem Büro - Ingenieurbüro kommt
ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. b) Für alle
Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichts am Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros
vereinbart.
1)
Es gelten daher folgende Regelungen nicht bzw. mit folgenden
Abweichungen für Konsumenten:
- Punkte 1.b, 2.c und
3.b schließen nicht die Wirksamkeit von formlos abgegebenen Erklärungen
des Technischen Büros
- Ingenieurbüros oder
seiner Vertreter aus.
- Auf die Rechtsfolge
des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten 3.d
und 3.e wird das
Technische Büro -
Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen.
- Punkte 4.a und 4.b
gelten nicht.
- Punkt 5.b gilt nicht
für Fixgeschäfte.
- Punkt 5.d findet mit
der Maßgabe Anwendung, dass nur die Regelung von § 1168 ABGB gilt.
- Das
Aufrechnungsverbot in Punkt 6.c gilt nicht im Fall der
Zahlungsunfähigkeit des Technischen Büros - Ingenieurbüros und für
Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt, vom Technischen Büro –
Ingenieurbüro anerkannt oder im rechtlichen Zusammenhang mit der
Forderung des Technischen Büros - Ingenieurbüros stehen.
- Die beiden letzten
Sätze von Punkt 9.d gelten nicht.
- Punkt 10.b gilt nur,
wenn der Auftraggeber an diesem Ort seinen Wohnsitz, gewöhnlichen
Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Andere dem Auftraggeber
zustehende Gerichtstände werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(Anmerkung:
Eigentümer, Herausgeber und Verleger: Fachverband Technische Büros -
Ingenieurbüros, Schaumburgergasse 20/1, 1040 Wien)
Besonderheiten bzgl. der Befundaufnahme durch das Ingenieurbüro Ing.
Kurt Bergmüller / Stand 01.07.2008
Alle im Zusammenhang
mit Befundaufnahme, Gutachtenerstellung sowie Beratung erbrachten oder
zu erbringenden Leistungen unterliegen i.a. den o.a. AGB. Ergänzende
Bedingungen nach Vereinbarung. Ein vollständig ausgefülltes und vom
Auftraggeber unterfertigtes Antragsformular sowie die darauf vermerkte
Antragsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Diese Gebühr wird beim
Erstellen des Endhonorars berücksichtigt. Gutachten und Prüfberichte
werden nach aktuellem Wissen und gesetzeskonform erstellt. Dennoch kann
der Erfolg des Werkes (i.a. die Genehmigung) nicht garantiert werden. Im
Falle der Ablehnung durch die zuständige Genehmigungs- bzw.
Eintragungsstelle steht dem Auftraggeber keine Rückerstattung der
Gutachten- bzw. Begutachtungsgebühr zu. Der Gutachter bzw. das
Ingenieurbüro haftet nicht für nach der Befundaufnahme entstandene oder
durchgeführte Änderungen sowie versteckte Mängel am Fahrzeug,
vorsätzlich verdeckte Fahrzeugzustände oder erfolgte
Richtlinienänderungen und daraus entstehende Konsequenzen. Bis zur
restlosen Begleichung der im Zuge der Gutachtenerstellung anfallenden
Honorarhöhe bleibt das Gutachten / der Prüfbericht im Besitz und
Eigentum des Gutachters. Mit Auftragserteilung akzeptiert der
Auftraggeber die auf dieser Seite angeführten AGB; als Auftragserteilung
gilt u.a. auch ein mündlicher Auftrag sowie die Übergabe von zur
Erstellung von Befund und Gutachten relevanter Unterlagen.
Haftungsbegrenzung:
Die Haftung des Technischen Büros - Ingenieurbüros und seiner Subplaner
und beauftragten Hilfskräfte ist für den einzelnen Schadensfall mit
insgesamt EUR 500.- begrenzt. Als einzelner Schadensfall zu verstehen
ist die Summe der Schadenersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten aus
ein und derselben Handlung oder die Summe der Ansprüche, die vom selben
Berechtigten aus verschiedenen Handlungen in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang geltend gemacht werden, oder die Summe der
Ansprüche aus einem aus mehreren Handlungen erfließenden einheitlichen
Schaden. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden und vorsätzlich
und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, wobei der Anspruchsteller
den Vorsatz beweisen muss.
Haftungsausschluss:
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus welchem Rechtsgrund immer,
insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss,
Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vom Auftraggeber nachzuweisendem
Vorsatz des Technischen Büros – Ingenieurbüros beruhen.
Regressforderungen im Sinne von § 12 PHG sind ausgeschlossen, es sei
denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler vom Technischen
Büro - Ingenieurbüro vorsätzlich verursacht wurde. Die Haftung des
Technischen Büros – Ingenieurbüros und seiner Subplaner und beauftragten
Hilfskräfte für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es
sich nicht um Personenschäden und Schäden an zur Bearbeitung übergebenen
Sachen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz handelt. Für im
Zuge von Probe- und Überstellungsfahrten sowie Prüfvorgängen entstandene
Schäden und deren Folgen haftet der Auftraggeber.
Ing. Kurt Bergmüller
Ingenieurbüro für MB/Kraftfahrzeugbau
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