Anbauteile (Spoiler, Schürzen, Heckflügel, Unterfahrschutz, etc.)

Oft bringen Anbauteile, abgesehen von der Vollendung individueller Kreativität, kaum technische Vorteile. Eher das Gegenteil kann eintreten, nämlich erhöhte Windverwirbelungen, was wiederum zu Windgeräuschen, Windkräften, verstärkter Seitenwindempfindlichkeit, Vmax-Reduzierung und leichter Erhöhung des Kraftstoffverbrauches führt sowie die gleichzeitig oft verminderte Bodenfreiheit (u.a. Aufsitzen bei Schneefahrbahnen !) zu Problemen führen kann. Aber "schön" bedeutet wohl nicht immer "praktisch".

Dazu kommt, dass die neue entstehende Aerodynamik zu geänderten Auf- bzw. Abtriebskräften führt, welche mit steigender Geschwindigkeit nicht nur drastisch zunehmen, sondern sich auch dynamisch ändern können. Änderungen der Auftriebskräfte bis zu 500N (entspricht einer Masse von ca. 50kg) bei Vmax sind keine Seltenheit. Geändertes Fahrverhalten, speziell im Grenzbereich, ist die Folge.

Luftwiderstand und Auftrieb
Die nach VdTÜV 744 / 10.2007 ("Prüfung von äußeren Fahrzeugteilen an Kraftfahrzeugen der Klassen M1 und N1") geforderten Luftwiderstands- und Auftriebsmessungen (für Fzg-Klassen M1 und N1 / Punkte 4.1. und 4.1.1.) können bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit <= 220km/h und Anstellwinkel der Heck- und Dachflügel/-spoiler unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Luftwiderstandsvergleiche sind ggf. mittels "Ausrollversuch" in Anlehnung an RiLi 70/220/EWG mit und ohne Spoiler zu fahren.

      

Bei Anbauteilen (u.a. Luftleiteinrichtungen für Motorräder und zweispurige Kfz der Klassen M1 und N1) gelten derzeit vorwiegend VdTÜV Richtlinien (z.B. VdTÜV 744 / ergänzend können Prüfnormen in Anlehnung an  DIN 52306 und DIN 52307 zur Anwendung kommen. Wichtig dabei ist das verwendete Material (PUR, GFK, ABS, etc.) hinsichtlich seiner Splittersicherheit (sowie ggf. seines Brennverhaltens), seiner Verträglichkeit mit Farben und Lacken, Festig- und Zähigkeit, uvm. sowie den ausreichenden und sicheren Befestigungsmöglichkeiten samt Montagerichtlinien.

Teile aus CFK ("Carbon") splittern / fransen beim Aufprall; außerdem können CFK-Teile die durch Reibung entstehende elektrostatische Ladung nicht abgeben (Funkengefahr).

Weiters kommt auch die Richtlinie 74/483/EWG in der Fassung 87/354/EWG zu Tragen (hier wird bestätigt, dass der Anbauteil keine scharfen Ecken, Kanten, etc. aufweist und Rundungsradien von mindestens 2.5mm bzw. 5mm gegeben sind).

Fussgängerschutz
Begründet durch die Verletzungsgefahr von Passanten im Falle eines Aufpralles soll die Richtlinie 2003/102/EG eingehalten werden.
Diese ist vor allem beim Umbau von Fahrzeugen einzuhalten, welche bereits entsprechend der Richtlinie 2003/102/EG typengenehmigt wurden. Es ist zunehmend damit zu rechnen, dass eine Vielzahl von "futuristisch" anmutenden Frontspoilerstoßstangen nicht mehr eintragungsfähig sind. Es ist speziell bei Fahrzeugen, deren Frontpartien bereits nach 2003/102/EG typengenehmigt wurden (Info Fzg-Hersteller) darauf zu achten, dass im Teilegutachten der Frontschürze bestätigt wird, dass der Anbauteil der Richtlinie 2003/102/EG entspricht.

 

Bei Front- und Heckschürze MUSS die Zugängig- und Verwendbarkeit der vorderen und hinteren Abschleppeinrichtung ohne Einschränkung erhalten bleiben. Wird die serienmäßige Abschleppeinrichtung modifiziert oder versetzt, ist eine Festigkeitsnachweis zu erbringen (die mindeste, anwendbare Zug-/Druckkraft muss die Hälfte des höchstzulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges betragen). Dem Abschleppseil ist ein gewisser Zugwinkel vertikal und horizontal zuzumuten; innerhalb dieser Winkel darf es zwischen gespanntem Seil und Bauteilen zu keinen Berührungen kommen.

Prinzipiell gilt auch hier: Wenn keine "E-gekennzeichneten" Teile vorliegen und auch sonst weder ID-Nummer noch ABE oder andere Teilegutachten vorliegen, ist eine Typisierung kaum oder nur mit sehr hohem Aufwand möglich (Festigkeitsnachweis, Splittertest, Flammtest bei Pkw, Fahrversuch bei v max, Überprüfung der Motor- und Bremsenkühlung, ....).

Daher ist auch hier wichtig, ev. Teilenummern NICHT zu entfernen (durch Wegschleifen, Entfernen von Klebern oder Lackieren von gedruckten Kennzeichnungen) !!!

Motorhaubenverlängerungen dürfen die Beleuchtungsreflektoren nicht abdecken oder ein entsprechendes Teilegutachten muss vorhanden sein. Bei selbstgeschweißten Verlängerungen rate ich dringend zum Vermeiden des Lichtstrahlabdeckens. Fußgängerschutz beachten!

Bei der Montage von Motorhauben-Hutzen ist die Verletzungsgefahr von Fußgängern beim Aufprall (Kopfaufprall) zu minimieren und strukturelle Veränderungen (z.B. Entfernen oder Durchtrennen von Versteifungsblechen) nicht zulässig.

 

Generell gilt auch für Anbauteile die gesetzlich geregelte, mindeste Bodenfreiheit.

Spoiler / DTM-Wings: Der Inhalt der o.a. Prüfnormen (VdTÜV Merkblatt Kraftfahrwesen 744) und ergänzender Vorgaben deckt sich leider nicht mit den techn. Gegebenheiten der meisten, sog. DTM-Wings. Harte (tlw. max. 60 Shore-A erlaubt ) und steife Materialien wie Aluminium und Carbon sorgen in Kombination mit scharfen Kanten (mind. Abrundungsradius r=2.5mm), aerodynamisch ungünstiger Position, in vielen Fällen zweifelhaften Fixiersystemen und nicht entsprechender Bauhöhe (max. ca. 150mm) immer wieder zu Fahrzeuganhaltungen und Kennzeichenentzug durch die Exekutive. Grundsätzlich kann man sagen, dass Alu-Wings nicht genehmigbar sind. Weiters verlangen noch einige Genehmigungsstellen in Anlehnung an VdTÜV 744/2001 bei Spoilern und Wings eine Präventivsicherung mittels Sicherungsseil und Kunststoffschraubverbindungen als Befestigung - nach VdTÜV 744/2005 wird dies hingegen nicht mehr gefordert. Seitliche und mittige, maximale Spaltmaße zwischen Flügelunterseite und Heckklappe werden gefordert. Individuelle Beratung zur Genehmigung bei Bedarf.         

 

 

Frontschutzbügel / Unterfahrschutz: Bei der Montage von Rammschutz- und außenliegenden Überrollbügeln müssen positive Nachweise nach Richtlinie 2003/102/EG (Fußgängerschutz) und Richtlinie 2005/66/EG (Frontschutzsysteme) erbracht werden. Diese komplexen Prüfverfahren sollen sicherstellen, dass alle vor der A-Säule befindlichen Teile im Falle einer Kollision mit einem Fußgänger diesen möglichst vor Verletzungen schützen.


Zusätzlich behält das Kraftfahrgesetz KFG seine allgemeine Gültigkeit:
Auszug aus dem KFG §4 / Abs. 2 "Vermeidbare, vorspringende Teile, Kanten und Vorrichtungen"
2) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind.

Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Das oben gesagte gilt auch für die Anbringung von Seilwinden bei 4x4-Fahrzeugen, daher müssen diese entsprechend wirksam abgedeckt werden.