Fahrzeugbeleuchtungen |
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Herzlichen Dank der Fa. Hella, Wien 23, für die Bereitstellung der Abbildungen. Stand 03/2003 |
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Veränderung der Beleuchtungseinheiten |
Fahrzeugbeleuchtungen sind i.a. als Einheit geprüft und genehmigt (E-Prüfzeichen) und dürfen nicht durch Eingriffe von Dritten modifiziert werden (z.B. Lackieren von Teilen, Bekleben mit Folien, etc.). Ausnahmen bei vom Hersteller genehmigten Eingriffe sind unter bestimmten Umständen möglich. |
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Xenon ScheinwerfereinheitenDas Scheinwerfersystem
„Litronic“ (Licht und Elektronik) mit einer Xenon-Gasentladungslampe
ermöglicht im Vergleich zum Scheinwerfer mit einer Halogenlampe eine
erhebliche Verbesserung der Ausleuchtung der Fahrbahn in Bezug auf
Sichtweite, Seitenausleuchtung, Lichtfarbe und Lichtniveau sowie die
Lebensdauer der Lampe ist wesentlich größer. Die höhere
Leuchtdichte und der um den Faktor 2,5 größere Lichtstrom der Lampe
machen dieses möglich. Seit 1991 (BMW 7er) wird diese Lampe für das Abblendlicht
eingesetzt, aber die jüngeren Fahrzeuggenerationen verfügen schon heute
oft über ein Bi-Litronic-System im Scheinwerfer. Dieses System nutzt die Vorteile der Gasentladungslampe nicht nur für das Abblendlicht sondern auch für die Fernlichtfunktion. Entweder wird durch einen elektromagnetischen Antrieb eine Blende bewegt, um vom Abblend- zum Fernlicht zu schalten (Bi-Litronic Projektion) oder die definierte kleine Bewegung der Gasentladungslampe im Reflektor sorgt für die Umschaltung (Bi-Litronic-Reflexion) zum Fernlicht. Diese Technologie wird sich in den meisten Fahrzeugen mit Gasentladungslampen in Kürze zur Standardausrüstung entwickeln. Leuchtweitenregelung Falsch eingestellte
Scheinwerfer entgegenkommender Fahrzeuge führen oft zu einem gefährlichen
Blendeffekt. Aus diesem Grunde müssen in der EU neu zugelassene Fahrzeuge
seit 1998 mit einer Leuchtweitenregelung ausgestattet sein. Es gibt grundsätzlich 3 Varianten
der Leuchtweitenregelung: Manuelle
Leuchtweitenregelung Diese Art der
Leuchtweitenregelung ist für Halogen-Scheinwerfer vorgeschrieben. Der
Fahrer muss die Scheinwerfer so einstellen, dass eine starke
Fahrzeugneigung, z.B. bedingt durch starke Beladung, kompensiert wird. Automatische
Leuchtweitenregelung Bei Scheinwerfern mit
Gasentladungslampen ist eine automatische Leuchtweitenregelung
vorgeschrieben. Achssensoren erfassen den Neigungswinkel der Karosserie.
Aus den Sensorsignalen berechnet dann ein elektronisches Steuergerät die
Korrektur der Scheinwerfereinstellung. Diese erfolgt durch die
Stellmotoren, welche beim Bremsen oder bei unterschiedlichen
Beladungszuständen innerhalb von Millisekunden auf Niveauänderungen
reagieren können. Es gibt zwei verschiedene Ausbaustufen an: ·
Statisch automatische Leuchtweitenregelung Es werden Änderungen
der Fahrzeugneigung, die sich durch Beladungsänderungen ergeben,
ausgeglichen. Die Anforderungen an die Lebensdauer der Stellelemente ist
der manuellen Leuchtweitenregelung erhöht. ·
Dynamisch automatische Leuchtweitenregelung Um Nickbewegungen, die sich während des Beschleunigens und Bremsens ergeben können zu kompensieren, muss die Leuchtweite mit hoher Steuerdynamik eingestellt werden. ScheinwerferwaschanlageZum Schutz des
Gegenverkehrs vor Blendung durch Streulicht ist die Scheinwerferwaschanlage in Europa bei
Scheinwerfern mit Gasentladungslampe vorgeschrieben. Die Verschmutzung der Scheinwerferscheibe bewirkt zum anderen auch eine Verringerung der Lichtintensität auf der Fahrbahn. Die Reinigung der
Scheinwerferscheibe erfolgt bei eingeschaltetem Licht zusammen mit der
Windschutzscheibenreinigung durch eine Hochdruck-Waschanlage. Diese Waschanlage hat immer mehr an Bedeutung gewonnen, da sie sowohl für Glas- als auch für Kunststoffscheiben einsetzbar ist. |
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Xenon-Zusatzscheinwerfer |
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Echte Zusatzscheinwerfer für Fernlicht dürfen am Fahrzeug angebracht werden (z.B. DE Xenon von Hella, mit Teilegutachten, siehe Bild). Für sie gelten die Regelungen bzgl. Waschanlage und Leuchtweitenregulierung nicht, sie dürfen allerdings nur dann und so eingesetzt werden, dass keine Verkehrsteilnehmer geblendet werden. |
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Umrüstung auf Xenon-Leuchten (Gasentladungslampen) |
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Scheinwerfer für Abblendlicht mit
Gasentladungs-Lichtquellen sind nur in Verbindung mit
Scheinwerfer-Reinigungsanlagen nach ECE-R45 und
Ultraschall-Leuchtweitenregulierungen zulässig. Hinsichtlich der
Verstellmöglichkeit von Scheinwerfern (Leuchtweitenregulierung) und der Verwendung von mechanischen
Scheinwerfer-Reinigungsanlagen bei Kunststoff-Abschlussgläsern gibt es
gesonderte Regelungen. Generelle Vorschriften über Scheinwerfer mit
Gasentladungs-Lichtquellen sind unter ECE-R98 und ECE-R99 zu finden.
Xenonlampen und Regelgeräte sind am Markt zwar frei erhältlich, aber leider ist aus folgenden Gründen das bloße Ersetzen von Halogenlampen nicht ganz unproblematisch: 1) Auch wenn die gleichen Reflektoren verwendet werden, stimmt bei Xenonlampen die Position des Lichtbogens nicht mit jener der Halogenlampen überein - somit wird das Licht nicht richtig reflektiert und am Glas gebrochen. 2) Da Xenonlampen einen ziemlich konzentrierten Lichtkegel abgeben, ist die Verstellung/Regulierung der Scheinwerfer unumgänglich. Zusätzlich besitzen die Xenonlampen einen sehr hellen Lichtbogen, welcher entgegenkommende Fahrzeuglenker irritieren kann. Zum Kontrastausgleich und weicheren Übergang wurden serienmäßig bei einigen Fahrzeugen sog. Standlichtringe angebracht. |
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Standlichtringe ("Angeleyes") |
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Eintragung ausschließlich in Kombination mit der gesamten Leuchten-/Scheinwerfereinheit mit ABE/Teilegutachten (z.B. Hella oder In-Pro) für einzelne Fahrzeuge. Ich rate aus verkehrsrechtlicher Sicht von der Verwendung von Eigenbaumodellen strengstens ab. |
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Seitliche Begrenzungslichter |
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Seitliche Begrenzungslichter müssen in einer Höhe von zumindest 25cm (Unterkante des Glases) über dem Fahrbahnniveau angebracht sein; Teilegutachten sind vorzulegen. Es sind weiße, schwarze und orangefarbene Gläser erhältlich, das emittierte Licht muss allerdings in allen Fällen orange sein. |
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Hintere Reflektoren |
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Einige Heckleuchteneinheiten weisen keine roten Reflektorfelder auf. Daher muss in diesem Fall links und rechts ein zusätzlicher Reflektor (rot) angebracht werden (untere Kante der Reflektorfläche mind. 250mm - max. 900mm über der Fahrbahn und max. 400mm vom äußersten Punktes des seitlichen Fahrzeugumrisses entfernt). Details siehe oben. |
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Unterbodenbeleuchtung und Tyreflys |
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Unterboden- und Felgenbeleuchtungen sowie Spritzwasserdüsenbeleuchtungen bieten aus meiner Sicht tolle Möglichkeiten auf getunte Fahrzeuge aufmerksam zu machen und diese in Szene zu setzen, aber leider..... Da
weder in der StVO/KDV noch KFG/EWG Unterboden- und Felgenbeleuchtungen als am
Fahrzeug anzubringende bzw. optionale Beleuchtungen angeführt sind,
kann vorerst davon ausgegangen werden, dass weder Einbau noch Verwendung erlaubt
sind.
"Die Lichtquellen sind zwar nicht sichtbar, da die entsprechenden Neonröhren am Fahrzeugboden angebracht sind, jedoch strahlen sie mitunter intensiv auf die Straße und beleuchten den kompletten Bereich unterhalb des Fahrzeugs. Durch die Lichtquelle ist eine Irritation anderer Verkehrsteilnehmer unvermeidbar. Für die Anbringung solcher Lichtquellen ist eine Genehmigung erforderlich. Diese kann aber aufgrund der geltenden Rechtslage nicht erteilt werden (§20 Abs. 4 KFG). Daher dürfen derartige Lichtquellen weder angebracht noch genehmigt werden." Sollten diese Beleuchtungen trotzdem und gesetzeswidrig eingebaut werden, so rate ich zumindest folgendes unbedingt zu beachten ·
Ordnungsgemäße Montage (Bruchsicherheit, ausreichender Abstand
zu Kraftstoff- und Bremsleitungen sowie zu Bereifungen, Kabelverlegung,
etc.) !!! · KEINE VERWENDUNG während des Fahrbetriebes !!! .
KEINE
Gefährdung oder Störung von anderen Verkehrsteilnehmern oder Anrainern
durch das abgestellte, beleuchtete Fahrzeug !!! |
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