| Die Gebote des sicheren und legalen Fahrzeugtunings in Österreich... |
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1) Lassen Sie sich Zeit bei der Auswahl der Komponenten und
suchen Sie kompetente Beratung. 2) Achten Sie darauf, dass jede Komponente eine EU-Zulassung,
eine Produktnummer sowie ein Prüfzeichen (ECE oder EEC) trägt; fordern Sie zu JEDEM
Teil das entsprechende Hersteller-Gutachten an (z.B. auch
Festigkeits- und Radlastgutachten für Felgen; sowie Zulassung von
Fensterfolien) (
"E"-Zeichen nach ECE-Richtlinien bzw. nach EWG-Richtlinien für
Fahrzeuge: Sämtliche Kraftfahrzeuge
3) Überprüfen Sie VOR DEM EINBAU die im Gutachten angeführten Komponenten EXAKT mit den tatsächlich von Ihnen erworbenen Teilen! Aufkleber mit Identifikations-, Artikel-, Prüf- oder Genehmigungsnummern dürfen keinesfalls entfernt werden und müssen auch nach dem Lackieren noch lesbar sein! 4) Sollten für Komponenten zum Zeitpunkt des Einbaues keine
Gutachten vorliegen, so notieren Sie ALLE am Teil erkennbaren
Kennzeichnungen (Hersteller, Codes, Prüfnummern, etc.) und bewahren Sie
die Rechnung gut auf. (Durchführung der Punkte 3) und 4) spart Ihnen viel
Ärger, Zeit und Geld) 5) Derzeit muss für unelastische Teile in einem bestimmten
Bereich eine Bodenfreiheit von
zumindest 11 [cm] eingehalten werden (über den Sinn kann diskutiert
werden, Tatsache ist jedoch, dass es sich dabei um einen Erlass handelt), für
ECHT elastische (z.B. PUR-Teile) hingegen 8 [cm].
6) Für Rad-/Reifen-Kombinationen muss eine entsprechende
Abdeckung durch Karosserie oder Verbreiterungen gegeben sein
(30° vor und
50° hinter der Lotrechten in Achsmitte). Die verwendeten und
handelsüblichen Radabdeckleisten müssen eine gewisse
Festigkeit/Steifigkeit aufweisen und DAUERHAFT HALTBAR mit der Radkastenkante
verbunden sein (Schraub- oder Nietverbindung ist nicht vorgeschrieben,
aber dauerhaft wird die Klebeverbindung in den meisten Fällen nur durch Industriekleber). 7) Die Spurweitenänderung darf ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Fahrzeugherstellers oder sonstiger Freigaben max. +2% sein (bei Geländefahrzeugen mit Trägerleiterrahmen max. +4%).
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8) Die ausreichende Freigängigkeit aller Komponenten ist zu gewährleisten. Zu Bremsen und Fahrwerk, sowie zu Karosserieteilen sind gewisse Mindestabstände einzuhalten (extrem wichtig bei schwimmenden Bremssätteln); Radbogenkanten sind bei Bedarf umzubördeln und auszuweiten. 9) Bei
Änderung des Abrollumfanges ARU von mehr als
+1,5% und
–2,5% im Vergleich zur Serienbereifung muss der Geschwindigkeitsindikator
("Tacho") adaptiert werden. 10) Schraubfahrwerke müssen derzeit über eine Fixiervorrichtung verfügen, mit welcher das Verstellsystem dauerhaft fixiert werden kann (meist Abrissschraube oder durchdacht plazierte Begrenzungshülse). Individuelle Lösungsvorschläge für unterschiedliche Fahrwerke bieten wir auf Anfrage. Zur Erleichterung verzichten die Genehmigungsstellen zunehmend auf die Fixierung; zur Verhindern von nachträglichen Umrüstungen werden allerdings einige Kontrollmaße in den Typenschein eingetragen (z.B. Distanz in [cm] zwischen Radkastenkante/Radmittelpunkt oder Türschweller/Fahrbahn).
11) Alle Teile müssen fachgerecht (Einbaunachweis einer
Fachwerkstätte erforderlich) verbaut und montiert werden (ev.
bestätigt den fachgerechten Einbau auch das TB, der TÜV oder der ZT
im Zuge der Erstellung des Komplettgutachtens).
12) Einarmwischer werden derzeit i.a. in Österreich seitens der Behörde nur bedingt genehmigt, da zwar das sog. "Wischfeld" als ausreichend, kaum aber das sog. "Sichtfeld" als entsprechend beurteilt werden kann. Die Endstellung des Wischerarmes muss entweder links oder rechts sein; Mittelstellungen (wie jene bei Motorsportfahrzeugen) ist nicht zulässig.
13) Tönungsfolien: Entsprechend Vorgaben findet man unter Vorgaben des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Geschäftszahl 190.500/10-II/B/5/01). Diese Liste erhebt unseres Wissens nach nicht immer Anspruch auf Aktualität. Bitte beachten Sie, dass nach ECE-R43 "V"-markierte Scheiben (bereits getönt) NICHT mit Tönungsfolien versehen werden dürfen (ev. Ausnahmen existieren in Form von Bestätigungen). Front- und vordere Seitenscheiben (beidseitig) dürfen dzt. NICHT mit Tönungsfolien versehen werden. Verwenden Sie nur Fensterfolien mit entsprechender Kennzeichnung. Die Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand auf jedem Einzelgegenstand vollständig ersichtlich und dauerhaft angebracht sein. Weiters ist ein Genehmigungsbescheid (welcher die Österr. Genehmigung belegt) sowie eine Bestätigung eines vom Hersteller geschulten und autorisierten Betriebes über die ordnungsgemäße Verarbeitung mitzuführen. Sind alle angeführten Bedingungen erfüllt, so besteht (lt. unserer Auslegung) keine Anzeigepflicht beim Landeshauptmann. Dennoch raten wir zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere (für unproblematische Verkehrskontrollen).
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