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Auszug aus dem
Bundesgesetzblatt / betreffend 28. KFG-Novelle mit Gültigkeit seit
1.8.2007
"16. Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
.(1a) In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer
Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des
weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn BGBl. I -
Ausgegeben am 31. Juli 2007 - Nr. 57 5 von 14
1. sich das
Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet
und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
2. der Zulassungsbesitzer
a) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder
Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich
zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer
Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist."
Somit ist es unter begründeten Voraussetzungen möglich,
Fahrzeugänderungen auch in anderen Bundesländern zu genehmigen.
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