Austauschauspuffanlagen / Ansauganlagen

Stand 21/08/2017

Auszug aus der 221. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 geändert wird (63. Novelle zur KDV 1967)

Punkt (4) Einrichtungen, die zu einem Anstieg der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen, luftverunreinigenden Partikeln, CO2 oder des Kraftstoffverbrauches führen könnten, sind verboten.

Diese Verordnung kann - und - wird Änderungen hinsichtlich Fahrzeugtuning mit sich bringen, daher ist nicht auszuschließen, dass folgend angeführte Empfehlungen und Hinweise nach und nach obsolet werden...

 

Austauschauspuffanlagen können, aber müssen nicht immer, selbst bei optimalen Komponenten und Einstellungen leistungssteigernd wirken. Oft sind aber auch nur subjektive Täuschungen gewünscht, denn "lauter" scheint meist "stärker". Ein gut abgestimmtes System (was sehr, sehr schwierig ist, da das Schwingungsverhalten des Abgases, aber auch die Gemischbildung, die Gemischzündung und -verbrennung sowie die Effizienz des Ladungswechsels mit einbezieht) kann sich auch leise präsentieren... siehe auch bike.htm

Prinzipiell gelten für Austauschauspuffanlagen für mehrspurige und einspurige Fahrzeuge ähnliche Richtlinien. Aufgrund der Komplexität kann hier aber nur eine grobe Zusammenfassung erfolgen; für die Bodenfreiheit gilt die jeweils gültige Regelung.

   

Auspuffanlagen

  • Katalysatoren und Zwischenschalldämpfer dürfen nicht entfernt und nicht durch Verbindungsrohre ersetzt werden.
  • Austauschauspuffanlagen müssen "E-markiert" und mit der fahrzeugbezogenen Genehmigung versehen sein oder passende ABE/Teilegutachten (in diesem Fall INKL. ANGABE DER MAX. BETRIEBSGERÄUSCHE in dB (A) !!!) für entsprechende Fahrzeuge müssen existieren (man unterscheidet zwischen sog. "geschlossenen" und "offenen" Anlagen; letztere sind eher für den Motorsporteinsatz gedacht und verfügen meist über keine Straßengenehmigung).
  • Sollten die nötigen Teilegutachten nicht verfügbar sein, so wird eine entsprechende Zertifizierung samt allen Prüfungen aufwendig und teuer!
  • Der erzielte Leistungszuwachs sowie die max. Höchstgeschwindigkeit darf sich nur innerhalb bestimmter Grenzen bewegen (ca. 5%); die Abgas- und Schallemissionen dürfen gegenüber der originalen Auspuffanlage nicht zunehmen (und zwar während der gesamten Lebensdauer des Endschalldämpfers).
  • Abgaskrümmer gelten als Austauschteil und benötigen keinerlei Gutachten oder Typisierung (Ausnahme: für Fächerkrümmer/Zündfolgekrümmer müssen bzgl. Schall, Leistung, Lastwechsel und Abgas, etc. entsprechende Gutachten vorgelegt werden)
  • Vom nachträglichen Einbau von Abgasturboladern, mechanischen Ladern, Pop-Off Ventilen, Ladeluftkühlern, etc. ist abzusehen, da die Einzelgenehmigung, wenn überhaupt möglich, sehr aufwendig ist (Lärm, Abgas, Festigkeit, Bremsen, Gewicht, Fahrverhalten, etc.)
  • Der nachträgliche Einbau von Katalysatoren ist nur tlw. möglich, aber ebenso aufwendig.
  • Geklemmte Endrohre sind i.a. eintragungsfrei. Endrohre, bei denen das Serienendrohr gekürzt (auf mind. 20mm Restlänge gekürzt) wurde, müssen gasdicht an das originale Endrohr geschweißt werden und zwar ohne den Endschalldämpfer zu beschädigen. Beim Anbringen von Blenden darf sich weder die Bodenfreiheit, Böschungswinkel noch die Fahrzeuglänge ändern, es darf zu keinen äußeren oder inneren Beschädigungen des Endtopfes und keiner Berührung mit anderen Teilen kommen (mind. 10mm Distanz zu Karosserieteilen) und eine fachgerechte Schweißarbeit muß vorliegen. Ebenfalls ist der sichere Abstand zu Einheiten des Kraftstofftanks und -leitungen zu beachten (siehe ECE/EEC/EWG-Richtlinien). Die Endrohre dürfen nicht über den Fahrzeugkontur vorstehen. Siehe hierzu die "Änderungsliste des BMVIT" in der jeweils aktuellen Fassung.
  • Durch seitliche Endrohre dürfen andere Verkehrsteilnehmer und Fußgeher nicht belästigt bzw. gefährdet werden.

 

Ansauganlagen und Austauschluftfilter

Generell darf sich weder Leistung, Ansauggeräusch noch das Kraftstoffgemisch/Abgas ändern; offene Ansaugsysteme (Twister, etc.) werden wohl der Genehmigungsbehörde kaum standhalten; Luftfiltereinsätze für originale Luftfiltergehäuse sowie offene Ansaugsysteme mit Teilegutachten sollten als Austauschteile gelten und somit hingegen zulässig sein. 

Zu beachten ist, dass zur Leistungssteigerung vorrangig die Luftmasse (abhängig von der Lufttemperatur) ausschlaggebend und nicht der Ansaugwiderstand des Filters ist. Bei kalter Luft und optimaler Gemischbildung und Verbrennung sind bis zu 10% Leistungssteigerung ohne weitere Maßnahmen möglich. Daher ist bei der Anbringung des Luftfilters darauf zu achten, dass möglichst wenig Motorwärme an die Inspirationsluft abgegeben wird.

Wichtig ist auch die Rückhalteeignung der Filter hinsichtlich Staub und Verunreinigungen. Grobmaschige bzw. -porige Filter können Luftmassenmesser und Motor schädigen.

Ansaugrohre aus Kunststoff oder LM sind, meiner Information nach, nicht genehmigungspflichtig.

 

Pop-Off Ventile

Prinzip eines Pop-Off Ventils bei Turbomotoren
Steigt man vom Gaspedal, wird automatisch die Drosselklappe geschlossen. Wenn zuvor stark beschleunigt oder der Motor im max. Drehmomentbereich betrieben wurde, dreht sich das Turboladerrad noch weiter und fördert während dieser Zeit noch weiter Luft auf die Drosselklappen (Überdruck). Es entsteht hinter dem Pumpenrad ein Überdruck, der es abbremst. bei Erreichen eines bestimmten Drucks wird nun das Pop-Off Ventil aktiv und geöffnet. Es transportiert die überschüssige Luft vom Druckrohr in den Luftansaugkanal oder ins Freie. Dadurch wird verhindert, dass der Turbolader stark abgebremst wird und bei erneuter Betätigung des Gaspedals wieder hochlaufen muss. Lastwechselreaktionen erfolgen somit schneller und deutlich sanfter. Allerdings wird durch den nachträglichen Einbau eines Ventils das Abgasverhalten im Schubbetrieb und beim Lastwechsel sowie die Schallemission im Fahrbetrieb verändert.

 

Messung der Schalldruckpegel

Wir messen die Schalldruckpegel Ihres Fahrzeuges im Nahfeldbereich sowie bei Vorbeifahrt (Kfz nach 70/157/EWG und  2- und 3-rädrige Kfz nach 97/24/EG); die dafür anfallenden Tarife finden Sie unter der Rubrik "Dienstleistungen".