Tönungs- und Splitterschutzfolien |
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Wozu Tönungsfolien?
Tönungsfolien - Produkte, welche bereits seit Jahrzehnten in den USA verbaut werden - sorgen speziell bei Mini-Vans und Fahrzeugen mit großflächiger Verglasung (Scheiben mit flachen Anstellwinkeln) zu einer Reduktion der Einstrahlung und somit für angenehmeres und ev. auch konzentrierteres Fahren. Gleichzeitig wird die im Fahrzeug herrschende "Intimsphäre" intensiviert und optische Effekte lassen sich deutlicher erzielen (Colourierung und Werbebeschriftung). Die rechtliche Situation... Front- und vordere Seitenscheiben (beidseitig) dürfen dzt. NICHT mit Tönungsfolien versehen werden. Verwenden Sie nur Fensterfolien mit entsprechender Kennzeichnung - Markenzeichen des Herstellers (z.B.
3M) Die Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand auf jedem Einzelgegenstand vollständig ersichtlich und dauerhaft angebracht sein. Weiters ist ein Genehmigungsbescheid (welcher die Österr. Genehmigung belegt) sowie eine Bestätigung eines vom Hersteller geschulten und autorisierten Betriebes über die ordnungsgemäße Verarbeitung mitzuführen. Sind alle angeführten Bedingungen erfüllt, so besteht (lt. unserer Auslegung) keine Anzeigepflicht beim Landeshauptmann. Dennoch raten wir zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere (für unproblematische Verkehrskontrollen). Entsprechend Vorgaben findet man unter Vorgaben des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (Geschäftszahl 190.500/10-II/B/5/01). Diese Liste (im PDF-Format) erhebt unseres Wissens nach nicht immer Anspruch auf Aktualität. Bitte beachten Sie, dass nach ECE-R43 "V"-markierte Scheiben (bereits getönt) NICHT mit Tönungsfolien versehen werden dürfen (ev. Ausnahmen existieren in Form von Bestätigungen). Fensterfolien sollten qualitativ sehr hochwertig, gut haftend, mit vertretbarem Aufwand auch wieder entfernbar und gut verarbeitbar sein.
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Sonnenblenden |
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Sonnen(schutz)blenden (Klebeblende am
oberen Rand der Windschutzscheibe) ...durften früher max. 10% der größten Windschutzscheibenhöhe hoch bzw. breit sein. Seit der 2. Novelle der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) ist die Anbringung dieser Sonnenschutzblenden nicht mehr gestattet. Auszug aus der PBStV: Zu
Z 27 (Anlage 6 Prüfnummer 3.2):
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