Tönungs- und Splitterschutzfolien

Wozu Tönungsfolien?

Tönungsfolien - Produkte, welche bereits seit Jahrzehnten in den USA verbaut werden - sorgen speziell bei Mini-Vans und Fahrzeugen mit großflächiger Verglasung (Scheiben mit flachen Anstellwinkeln) zu einer Reduktion der Einstrahlung und somit für angenehmeres und ev. auch konzentrierteres Fahren. Gleichzeitig wird die im Fahrzeug herrschende "Intimsphäre" intensiviert und optische Effekte lassen sich deutlicher erzielen (Colourierung und Werbebeschriftung).

Die rechtliche Situation...

Front- und vordere Seitenscheiben (beidseitig) dürfen dzt. NICHT mit Tönungsfolien versehen werden. Verwenden Sie nur Fensterfolien mit entsprechender Kennzeichnung 

- Markenzeichen des Herstellers (z.B. 3M)
- Typenbezeichnung der Folie (z.B. NR 20 SMARL)
- Genehmigungszeichen (z.B. D 5020)
- ganzzahligem Transmissionsgrad (z.B. 20) 

Die Kennzeichnung muss im eingebauten Zustand auf jedem Einzelgegenstand vollständig ersichtlich und dauerhaft angebracht sein.

Weiters ist ein Genehmigungsbescheid (welcher die Österr. Genehmigung belegt) sowie eine Bestätigung eines vom Hersteller geschulten und autorisierten Betriebes über die ordnungsgemäße Verarbeitung mitzuführen.

Sind alle angeführten Bedingungen erfüllt, so besteht (lt. unserer Auslegung) keine Anzeigepflicht beim Landeshauptmann. Dennoch raten wir zur Eintragung in die Fahrzeugpapiere (für unproblematische Verkehrskontrollen).

Entsprechend Vorgaben findet man unter Vorgaben des Ministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie  (Geschäftszahl 190.500/10-II/B/5/01). Diese Liste (im PDF-Format) erhebt unseres Wissens nach nicht immer Anspruch auf Aktualität. Bitte beachten Sie, dass nach ECE-R43 "V"-markierte Scheiben (bereits getönt) NICHT mit Tönungsfolien versehen werden dürfen (ev. Ausnahmen existieren in Form von Bestätigungen).

Fensterfolien sollten qualitativ sehr hochwertig, gut haftend, mit vertretbarem Aufwand auch wieder entfernbar und gut verarbeitbar sein.

 

 

Sonnenblenden

Sonnen(schutz)blenden (Klebeblende am oberen Rand der Windschutzscheibe)

...durften früher max. 10% der größten Windschutzscheibenhöhe hoch bzw. breit sein. Seit der 2. Novelle der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) ist die Anbringung dieser Sonnenschutzblenden nicht mehr gestattet.

Auszug aus der PBStV:

Zu Z 27 (Anlage 6 Prüfnummer 3.2):

"Gemäß § 7a Abs. 2 KDV 1967 ist das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen nicht zulässig. Dies gilt auch für nachträglich angebrachte sogenannte „Sonnenblenden“, d.h. Folien, welche an der Oberseite der Windschutzscheibe angebracht werden, weshalb diese entsprechend zu beurteilen und mit einem schweren Mangel oder Gefahr im Verzug zu bewerten sind. Ausgenommen sind lediglich kleine Aufkleber wie z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen wie Vignette oder Begutachtungsplakette."